Verein Rumänienhilfe Pro Sighisoara


März 2012

I NAME, SITZ und ZWECK

Art. 1

Unter dem Namen „Rumänienhilfe Pro Sighisoara“ besteht ein Verein mit Sitz in Horgen auf unbestimmte Dauer.

Art. 2

Der Verein bezweckt, der Bevölkerung von Sighisoara (vormals Schässburg, Siebenbürgen, Rumänien) und Umgebung materielle Hilfe und ideelle Unterstützung zukommen zu lassen.

Der Verein erfüllt keine wirtschaftliche Aufgabe, führt keinen kaufmännischen Betrieb, verfolgt weder Erwerbs- noch Selbsthilfezwecke und ist nicht gewinnorientiert.

II MITGLIEDSCHAFT

Art. 3

Jede natürliche oder juristische Person kann Mitglied werden. Mitglieder verpflichten sich, Ziel und Zweck des Vereins anzuerkennen, zu fördern sowie die Statuten zu akzeptieren.

Das Aufnahmegesuch ist schriftlich an den Präsidenten* zu richten. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Ein ablehnender Entscheid muss nicht begründet werden.

Art. 4

Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu leisten. Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

Art. 5

Die Mitgliedschaft erlischt durch:

Austritt
Ausschluss
Todesfall

Wer aus dem Verein austreten will, hat dies dem Vorstand schriftlich zu melden. Der Austritt ist jeweils sechs Monate im Voraus auf Jahresende zu erklären.

Adressänderungen müssen dem Vorstand innert 2 Jahren gemeldet werden. Unterbleibt die Meldung, erlischt die Mitgliedschaft.

Ein Mitglied, welches trotz schriftlicher Warnung des Vorstandes den Statuten zuwider handelt oder auf andere Weise die Interessen des Vereins schädigt, kann vom Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Das Mitglied kann den Ausschlussentscheid an die Mitgliederversammlung weiterziehen.

III ORGANE

Art. 6

Die Organe des Vereins sind:

A-die Mitgliederversammlung
B-der Vorstand
C-die Revisoren

A Die Mitgliederversammlung

Art. 7

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich innerhalb der ersten Hälfte des Jahres statt. Das Datum der ordentlichen Mitgliederversammlung wird spätestens drei Monate im Voraus mitgeteilt.

Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt unter Einhaltung einer Frist von mindestens 20 Tagen schriftlich durch den Vorstand unter Angabe der Traktanden und der Jahresrechnung. Die Einladung mit den Unterlagen kann per Briefpost oder per Email (sofern vorhanden) zugestellt werden.

Anträge zuhanden der Mitgliederversammlung sind mindestens 8 Wochen vor deren Durchführung schriftlich an den Präsidenten zu richten.

Art. 8

Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn der Vorstand oder die Revisoren dies für erforderlich halten oder wenn ein Fünftel der Mitglieder dies verlangt. Die Einladung hat mindestens zehn Tage vor der Versammlung zu erfolgen.

Art. 9

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie hat folgende Befugnisse:

Abnahme des Jahresberichts
Abnahme der Jahresrechnung und des Berichts der Revisoren
Entlastung des Vorstandes
Festsetzung des Mitgliederbeitrags
Beschluss für Entschädigungen der Vorstandsmitglieder für besondere Leistungen
Wahl beziehungsweise Abwahl des Präsidenten und der übrigen Vorstandsmitglieder sowie der Revisoren
Behandlung von Anträgen des Vorstandes und der Mitglieder
Behandlung von Rekursen von Mitgliedern gegen deren Ausschluss
Änderung der Statuten
Auflösung des Vereins

Art. 10

Beschlüsse an der Mitgliederversammlung werden mit einfachem Mehr gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt für Beschlüsse der Stichentscheid des Vorsitzenden und für Wahlen das Los.

Einzelmitglieder und juristische Personen haben je eine Stimme. Familienmitglieder haben deren zwei. Stellvertretung ist nicht zulässig.

Bei der Beschlussfassung über die Décharge, über ein Rechtsgeschäft oder über einen Rechtsstreit zwischen einem Mitglied und dem Vorstand, ist das betroffene Mitglied vom Stimmrecht ausgeschlossen.

B Vorstand

Art. 11

Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern und wird von der Mitgliederversammlung für eine Amtsdauer von drei Jahren gewählt.

Wiederwahl ist zulässig.

Präsident, Aktuar, Kassier und die Beisitzenden werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst.

Der Vorstand ist beschlussfähig, sofern mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Er wird auf Antrag des Präsidenten oder auf Verlangen von drei Vorstandsmitgliedern einberufen.

Eine Vorstandssitzung ist mindestens 10 Tage im Voraus und mit Bekanntgabe der Traktanden schriftlich einzuberufen. In dringenden Fällen kann mündlich eine sofortige Vorstandssitzung einberufen werden.

Auch bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Präsidenten einfach.

Scheiden Vorstandsmitglieder während der Amtsdauer aus, ergänzt sich der Vorstand selber. Solche Wahlen sind an der nächsten Mitgliederversammlung zur Bestätigung vorzulegen.

Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig und haben grundsätzlich nur Anspruch auf Entschädigungen ihrer effektiven Spesen und Barauslagen. Für besondere Leistungen einzelner Vorstandsmitglieder kann, durch Beschluss der Mitgliederversammlung, eine angemessene Entschädigung bezahlt werden.

Art. 12

Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

Präsident
Aktuar
Kassier
mind. zwei Beisitzende

Art. 13

Dem Vorstand stehen grundsätzlich alle Befugnisse zu, welche nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Es sind dies insbesondere:

Vorbereitung und Durchführung der ordentlichen und ausserordentlichen Mitgliederversammlung
Durchführung von ordentlichen Vorstandssitzungen
Ausarbeiten von Statuten und Anträgen
Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern

Art. 14

Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen. Präsident, Aktuar und Kassier zeichnen kollektiv zu zweien.

C Revision

Art. 15

Die Revisoren überprüfen die Buchhaltung und den Jahresabschluss. Sie erstellen einen schriftlichen Bericht zuhanden der Mitgliederversammlung.

Die Revisoren werden für eine Amtsdauer von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.

Art. 16

Das Geschäftsjahr endet am 31. Dezember.

IV DAS VEREINSVERMÖGEN

Art. 17

Das Vereinsvermögen setzt sich zusammen aus:

Jahresbeiträge der Mitglieder
Spenden und Zuwendungen
Erträgen aus dem Vereinsvermögen

Art. 18

Für die Verbindlichkeit haftet einzig das Vereinsvermögen. Persönliche Haftung oder Nachschusspflicht der Mitglieder ist ausgeschlossen.

Erlischt eine Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf Erstattung aus dem Vereinsvermögen.

V AUFLÖSUNG DES VEREINS

Art. 19

Wird der Verein aufgelöst, erfolgt die Auflösung durch den Vorstand, sofern die Mitgliederversammlung nicht einen Dritten damit beauftragt.

Die nach einer Auflösung des Vereins verbleibenden Mittel sind einer steuerbefreiten Institution, mit Sitz in der Schweiz, mit gleicher oder ähnlicher Zwecksetzung zuzuwenden. Eine Verteilung unter die Mitglieder ist ausgeschlossen.

VI STATUTEN

Art. 20

Soweit diese Statuten nichts enthalten, gelten die gesetzlichen Vorschriften zum Verein (Art. 60 ff. ZGB).

Diese Statuten treten mit ihrer Annahme an der Mitgliederversammlung vom 3. März 2012 in Kraft. Sie ersetzen die früheren Statuten vom 14. Juni 2007, 14. März 2009 und 13. März 2010.

Horgen, 3. März 2012

sig. Viviane Schwizer

sig. Elisabeth Jordi

sig. Hans Seiler



*Der Einfachheit halber steht nur die männliche Form, die weibliche gilt sinngemäss.

pro sighisoara

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CH-8810 Horgen

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